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Ratgeber · Website und Recht

BFSG: Wen betrifft das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz wirklich?

Stand: BFSG und BFSGV auf gesetze-im-internet.de, gelesen am 6.10.2026. Autor: Kacper Rękawek, FastLanding.io, Gliwice (Polen). Wir bauen Websites, wir sind keine Kanzlei.

Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites wird es vor allem dann wichtig, wenn Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, zum Beispiel in einem Online-Shop oder über eine Online-Terminbuchung. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Eine reine Informationswebsite und Angebote nur für Unternehmen fallen nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht unter das Gesetz.

Keine Rechtsberatung

Dieser Ratgeber erklärt den Gesetzestext und die Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Er ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Verbindlich beraten Sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; erste Informationen bieten auch IHK und Handwerkskammern.

Das BFSG in einem Absatz

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Es gilt für bestimmte Produkte, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader und Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten. Und es gilt für bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher: Telekommunikation, Teile der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen, E-Books und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Für die Website eines typischen kleinen oder mittleren Unternehmens zählt nur der letzte Punkt.

Was damit gemeint ist, steht in § 2 Nr. 26 BFSG: digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Daraus folgen drei Merkmale. Alle drei müssen zutreffen:

1. Verbraucher. Ihr Angebot richtet sich an Privatpersonen, nicht nur an Unternehmen.

2. Website oder App. Der Dienst läuft online.

3. Vertrag. Es geht um den Abschluss eines Vertrags, etwa einen Kauf, eine Buchung oder ein Abo.

Betrifft es mich? Vier Fragen

1. Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen?
Beispiele: Online-Shop, Online-Terminbuchung, Bestellung mit Bezahlung, Abschluss eines Abos. Nein, die Website stellt nur Ihr Unternehmen und Ihre Leistungen vor: Nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gilt das BFSG für eine reine Präsentationswebsite nicht. Ja: weiter mit Frage 2.

2. Richten Sie sich ausschließlich an Unternehmen?
Ja: Laut Bundesfachstelle sollten Dienstleistungen, die nur B2B angeboten werden, nicht vom BFSG betroffen sein. Wichtig ist, dass Ihr Angebot tatsächlich nur Unternehmen offensteht. Nein: weiter mit Frage 3.

3. Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und haben entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gelten die Barrierefreiheitspflichten nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Online-Shop ist eine solche Dienstleistung. Ja: Sie sind ausgenommen. Nein: weiter mit Frage 4.

4. Verkaufen Sie Produkte, die selbst unter das BFSG fallen?
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringt oder handelt, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, hat für diese Produkte eigene Pflichten, auch als Kleinstunternehmen.

Ergebnis: Haben Sie Frage 1 mit Ja und die Fragen 2 und 3 mit Nein beantwortet, gilt das BFSG für Ihre Website oder Ihren Shop. Wie Sie Beschäftigte zählen, etwa Teilzeitkräfte oder verbundene Unternehmen, legt das BFSG nicht selbst fest. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Beratung.

Typische Fälle

Ihre WebsiteFällt sie unter das BFSG?
Firmenwebsite mit Leistungen, Preisen, Referenzen und KontaktdatenNein, wenn sie nur informiert (Bundesfachstelle: „reine Präsentationswebseite“)
Website mit Kontaktformular, Rückrufbitte oder Anfrage für ein AngebotNicht abschließend geklärt. Entscheidend ist, ob über das Formular ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt
Online-Terminbuchung für Privatkunden, etwa beim Friseur, in der Praxis oder in der WerkstattIn der Regel ja, wenn Sie kein Kleinstunternehmen sind. Die Bundesfachstelle nennt die Online-Buchung von Terminen als Beispiel
Online-Shop für PrivatkundenJa, wenn Sie kein Kleinstunternehmen sind
Shop oder Portal nur für GewerbekundenNach Auskunft der Bundesfachstelle nein
Kleinstunternehmen mit Online-Shop oder Online-BuchungNein, die Dienstleistung ist ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG)

Was gilt, wenn das BFSG Sie betrifft

Die Website muss barrierefrei nutzbar sein. Barrierefrei heißt laut § 3 Abs. 1 BFSG: Menschen mit Behinderungen können Ihr Angebot „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen. Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) verlangt, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden (§ 12 Nr. 3 BFSGV). Das sind die vier Grundprinzipien der WCAG, der internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte.

Für Online-Shops und Buchungen kommt § 19 BFSGV hinzu:

  • Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, soweit der verantwortliche Hersteller oder Anbieter sie liefert.
  • Anmeldung, Sicherheitsfunktionen und Bezahlung barrierefrei gestalten.

Welche Norm gilt: EN 301 549 und WCAG

Erfüllt eine Dienstleistung harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllt (§ 4 BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als zentrale Norm die EN 301 549. Die Anforderungen an Websites stehen dort in Abschnitt 9. Sie verweisen auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1. Bis die neuen harmonisierten Normen veröffentlicht sind, dienen EN 301 549 und WCAG als Orientierung. Die überarbeitete Fassung der EN 301 549 soll auf WCAG 2.2 verweisen.

Für die Praxis: Bauen Sie nach WCAG 2.1 Stufe AA. Wer heute neu baut, kann gleich WCAG 2.2 AA einplanen.

Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen

Nach § 14 BFSG und Anlage 3 müssen Sie in Ihren AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ angeben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In der Praxis heißt dieser Text oft „Barrierefreiheitserklärung“; das Gesetz selbst verwendet das Wort nicht. Er enthält mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreier Form;
  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Dienstleistung nötig sind;
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Was das Gesetz ausdrücklich ausnimmt

Nach § 1 Abs. 4 BFSG gilt das Gesetz nicht für:

  • aufgezeichnete Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Office-Dateien wie PDF- oder Word-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Online-Karten, wenn wichtige Informationen für die Navigation barrierefrei bereitstehen;
  • Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren;
  • Archive, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden.

Achtung bei eingebundenen Werkzeugen

Ein Buchungs- oder Bezahl-Tool, das Sie selbst auswählen und einbinden, ist nicht automatisch „Inhalt Dritter“.

Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung

Wäre die Barrierefreiheit für Ihr Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung, gelten die Anforderungen nur, soweit sie zumutbar sind (§ 17 BFSG). Diese Beurteilung müssen Sie nach den Kriterien in Anlage 4 selbst vornehmen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Wer für die Barrierefreiheit Fördermittel erhält, kann sich nicht darauf berufen. Das ist eine eng geregelte Ausnahme, kein Ausweg.

Keine allgemeine Übergangsfrist für Websites

§ 38 BFSG enthält Übergangsregeln bis zum 27. Juni 2030. Nach unserem Verständnis betreffen sie Produkte, die Sie schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt haben, etwa Terminals, und Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Online-Shops sehen wir darin nicht.

Wer kontrolliert, und was droht?

Marktüberwachung: Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder (§ 20 BFSG). Die Länder haben dafür eine gemeinsame Behörde gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie arbeitet seit dem 26. September 2025.

Anträge von Verbrauchern und Verbänden: Verbraucher, die Ihr Angebot nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, dürfen bei der Behörde ein Verfahren beantragen. Anerkannte Verbände dürfen das ebenfalls (§ 32 BFSG). Außerdem gibt es ein Schlichtungsverfahren (§ 34 BFSG).

Bußgeld: Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert eine Geldbuße bis 100.000 €. Andere Verstöße, etwa fehlende Auskünfte gegenüber der Behörde, können bis 10.000 € kosten (§ 37 BFSG).

Was kleine Unternehmen jetzt sinnvoll tun

Wenn das BFSG Sie nicht betrifft: Es gibt keine gesetzliche Pflicht aus dem BFSG. Die Grundlagen lohnen sich trotzdem. Eine Website, die sich per Tastatur bedienen lässt, gut lesbar ist und verständliche Formulare hat, kommt allen zugute: Menschen mit Behinderungen, älteren Kunden am Smartphone und allen, die gerade wenig Zeit haben. Klare Überschriften und Bildbeschreibungen helfen außerdem Suchmaschinen und KI-Diensten, Ihre Inhalte zu lesen.

Wenn das BFSG Sie betrifft oder Sie unsicher sind, prüfen Sie diese zehn Punkte:

  • Tastatur: Jede Funktion, auch Menü, Filter, Warenkorb und Kasse, lässt sich mit der Tab-Taste bedienen. Der Fokus ist immer sichtbar.
  • Kontrast: Normaler Text hat ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, großer Text mindestens 3:1.
  • Bilder: Informative Bilder haben einen Alternativtext; dekorative Bilder werden von Screenreadern übersprungen.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen stehen als Text am richtigen Feld und erklären, was zu tun ist.
  • Struktur: Überschriften sind sauber gegliedert. Die Sprache der Seite ist hinterlegt.
  • Vergrößern: Die Seite funktioniert bei 200 % Zoom und auf schmalen Bildschirmen ohne seitliches Scrollen.
  • Farbe: Informationen werden nicht nur über Farbe vermittelt, etwa „Pflichtfelder sind rot“.
  • Videos: Videos mit Ton haben Untertitel.
  • Eingebundene Werkzeuge: Cookie-Banner, Chat, Buchungs- und Bezahlfunktion sind ebenfalls barrierefrei bedienbar.
  • Informationen nach Anlage 3: Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist veröffentlicht und leicht zu finden.

Testen Sie selbst und nicht nur automatisch

Automatische Prüfwerkzeuge finden nur einen Teil der Probleme. Bedienen Sie Ihre wichtigsten Seiten einmal nur mit der Tastatur und einmal mit einem Screenreader, etwa NVDA unter Windows oder VoiceOver auf dem Mac und dem iPhone.

Wovor wir warnen

Overlay-Plugins als Komplettlösung. Ein Widget, das eine Leiste für Schriftgröße oder Kontrast einblendet, ändert den Code Ihrer Seite nicht. Fehlende Beschriftungen, eine falsche Reihenfolge oder ein Menü, das sich nicht per Tastatur öffnen lässt, bleiben bestehen.

Angst-Angebote. Prüfen Sie zuerst mit den vier Fragen oben, ob das BFSG Sie überhaupt betrifft. Ein Angebot, das Sie unter Druck setzt, bevor diese Frage geklärt ist, ist ein schlechtes Zeichen.

„BFSG-Zertifikate“. Für Dienstleistungen sieht das BFSG kein amtliches Zertifikat vor. Sie selbst sind dafür verantwortlich, dass Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Eine seriöse Pauschale gibt es nicht, denn der Aufwand hängt vom Zustand Ihrer Website ab. Bei einem Neubau lassen sich Kontraste, Fokus, Beschriftungen und Überschriften von Anfang an mitplanen. Nachträglich ist es meist aufwendiger, besonders bei Shop-Systemen und fremden Plugins, die Sie nicht selbst ändern können.

Was wir anbieten: Wir sind ein Studio aus zwei Personen in Gliwice, Polen. Wir bauen Websites von Hand, ohne Baukasten. Auf Wunsch planen wir Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 oder 2.2 Stufe AA von Anfang an in Ihr Projekt ein: Kontraste, sichtbarer Fokus, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen. Den Umfang und die Prüfung schreiben wir ins Angebot.

Eine Firmenwebsite mit bis zu 6 Seiten kostet bei uns 2.900 € netto, eine Landingpage 1.490 € netto. Details: Website erstellen lassen.

Ziehen Sie mit einer bestehenden Website um, sichern wir den Relaunch für 490 € netto ab (bis 30 URLs, bei einer neuen Website von uns inklusive): Website-Relaunch ohne SEO-Verlust.

Was wir nicht übernehmen: die rechtliche Prüfung, ob das BFSG für Sie gilt, und die Rechtsberatung zur Erklärung nach Anlage 3. Wenn Sie wissen möchten, was ein Neubau oder Relaunch für Ihre Website bedeutet, vereinbaren Sie einen Termin mit Justyna, auf Deutsch.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite ohne Shop?
Wenn die Website nur informiert und Ihre Leistungen vorstellt, gilt das BFSG nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht. Entscheidend ist, ob Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können.
Ich habe nur ein Kontaktformular. Bin ich betroffen?
Das ist nicht abschließend geklärt. Ein Formular für allgemeine Fragen ist kein Online-Shop. Wird über das Formular aber ein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen oder gebucht, kann das BFSG gelten. Lassen Sie Ihren Fall im Zweifel prüfen.
Wir verkaufen nur an Unternehmen. Gilt das BFSG für uns?
Laut Bundesfachstelle sollten reine B2B-Angebote nicht betroffen sein, denn das Gesetz schützt Verbraucher. Ihr Angebot sollte dann aber auch tatsächlich nur Unternehmen offenstehen.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für meinen Online-Shop?
Ja, für den Shop als Dienstleistung, wenn Sie weniger als 10 Personen beschäftigen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Für Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, etwa Computer oder Smartphones, gilt die Ausnahme nicht.
Muss ich WCAG 2.1 oder WCAG 2.2 erfüllen?
Die EN 301 549, auf die sich die Bundesfachstelle bezieht, verweist heute auf WCAG 2.1 Stufe AA. Die überarbeitete Fassung soll auf WCAG 2.2 verweisen. Wer neu baut, plant am besten gleich WCAG 2.2 AA ein.
Welche Strafe droht?
Für das Anbieten einer Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, sieht § 37 BFSG eine Geldbuße bis 100.000 € vor, für andere Verstöße bis 10.000 €. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF).
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Nein. Ein Plugin, das eine Bedienleiste einblendet, behebt keine Fehler im Code wie fehlende Beschriftungen oder Menüs, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen.

Quellen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3, 4, 14, 17, 20, 32, 34, 37, 38 und Anlage 3, gesetze-im-internet.de/bfsg, gelesen am 6.10.2026.
  • Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), §§ 3, 12, 19, gesetze-im-internet.de/bfsgv, gelesen am 6.10.2026.
  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Stand Juli 2025), gelesen am 6.10.2026.
  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Normen und Standards zum BFSG, gelesen am 6.10.2026.
  • Land Schleswig-Holstein, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), gelesen am 6.10.2026.
  • Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act).
  • W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und 2.2.

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